Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1.in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die Drehmomentverluste müssen gemäß Nummer 4.4.8 ergänzt und gemäß Anlage 6 formatiert werden, um die weitere Verarbeitung durch das Simulationsinstrument zu ermöglichen.“
2.
In Nummer 4.4.1 wird der folgende Satz im ersten Absatz hinzugefügt: „Die Messsequenz für das Drehmoment ist zweimal durchzuführen und aufzuzeichnen.“
3.
In Nummer 4.4.2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Messdauer für jeden einzelnen Rasterpunkt muss zwischen 5 und 20 Sekunden betragen.“
4.
In Nummer 4.4.3 erhält der erste Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die innerhalb des in Nummer 4.4.2 angegebenen Intervalls von 5 bis 20 Sekunden aufgezeichneten Werte für jeden Rasterpunkt sind arithmetisch zu mitteln.“
5.
Nummer 4.4.5.1 erhält folgende Fassung: „4.4.5.1.
Die gemittelten Drehzahlwerte pro Rasterpunkt (Intervall von 5 bis 20 s) dürfen für die Ausgangsdrehzahl nicht mehr als ± 5 U/min von den Einstellwerten abweichen.“
„4.4.5.1.
Die gemittelten Drehzahlwerte pro Rasterpunkt (Intervall von 5 bis 20 s) dürfen für die Ausgangsdrehzahl nicht mehr als ± 5 U/min von den Einstellwerten abweichen.“
6.
Nummer 4.4.8.5 erhält folgende Fassung: „4.4.8.5.
Bei einer Tandemachse ist das kombinierte Kennfeld der Drehmomentverluste für beide Achsen anhand der Prüfergebnisse für die einzelnen Achsen an der Eingangsseite zu berechnen.
Auch die Eingangsdrehmomentwerte sind hinzuzufügen.
T = loss,rep,tdm T loss,rep, 1 + T loss,rep, 2 T = in,tdm T in, 1 + T in, 2 “
„4.4.8.5.
Bei einer Tandemachse ist das kombinierte Kennfeld der Drehmomentverluste für beide Achsen anhand der Prüfergebnisse für die einzelnen Achsen an der Eingangsseite zu berechnen.
Auch die Eingangsdrehmomentwerte sind hinzuzufügen.
T = loss,rep,tdm T loss,rep, 1 + T loss,rep, 2 T = in,tdm T in, 1 + T in, 2 “
7.
In Nummer 6.2.1 erhält die Abbildung 2 folgende Fassung: „ Abbildung 2 Drehzahl- und Drehmomentbereiche zur Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO 2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften “
8.
In Nummer 6.4.1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Wird eine Messung des Drehmomentverlustes gemäß Nummer 6.1 Buchstabe a oder b durchgeführt, darf die durchschnittliche Effizienz einer Achse, die während der Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO 2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften geprüft wurde, bei einfach untersetzten Achsen nicht niedriger als 1,5 % und bei allen anderen Achsenreihen nicht niedriger als 2,0 % unter der entsprechenden durchschnittlichen Effizienz der typgenehmigten Achse liegen. b) Wird eine Messung des Schleppdrehmoments gemäß Nummer 6.1 Buchstabe c durchgeführt, so muss das Schleppdrehmoment einer Achse, die während der Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO 2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften geprüft wurde, niedriger sein als das entsprechende Schleppdrehmoment der typgenehmigten Achse oder innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Toleranz liegen.“
„a) Wird eine Messung des Drehmomentverlustes gemäß Nummer 6.1 Buchstabe a oder b durchgeführt, darf die durchschnittliche Effizienz einer Achse, die während der Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO 2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften geprüft wurde, bei einfach untersetzten Achsen nicht niedriger als 1,5 % und bei allen anderen Achsenreihen nicht niedriger als 2,0 % unter der entsprechenden durchschnittlichen Effizienz der typgenehmigten Achse liegen.
b)Wird eine Messung des Schleppdrehmoments gemäß Nummer 6.1 Buchstabe c durchgeführt, so muss das Schleppdrehmoment einer Achse, die während der Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO 2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften geprüft wurde, niedriger sein als das entsprechende Schleppdrehmoment der typgenehmigten Achse oder innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Toleranz liegen.“
9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) auf dem Deckblatt des Achsen-Beschreibungsbogen wird der Text „Achstyp:“ durch den Text „Achstyp/-familie (falls zutreffend):“ ersetzt; b) in TEIL 1 werden die Nummern 0.0 bis 0.9 gestrichen;
a)auf dem Deckblatt des Achsen-Beschreibungsbogen wird der Text „Achstyp:“ durch den Text „Achstyp/-familie (falls zutreffend):“ ersetzt;
b)in TEIL 1 werden die Nummern 0.0 bis 0.9 gestrichen;
10.
Anlage 4 Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Kronenrad-Durchmesser (+ 1,5/– 8 % rel. zum größten Durchmesser nach Zeichnung)“; b) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Übersetzungsverhältnis jeder Gangstufe in einer Achse im Bereich 2, solange nur ein Getriebe gewechselt wird“; c) Buchstabe p wird gestrichen;
a)Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Kronenrad-Durchmesser (+ 1,5/– 8 % rel. zum größten Durchmesser nach Zeichnung)“;
„g) Kronenrad-Durchmesser (+ 1,5/– 8 % rel. zum größten Durchmesser nach Zeichnung)“;
b)Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Übersetzungsverhältnis jeder Gangstufe in einer Achse im Bereich 2, solange nur ein Getriebe gewechselt wird“;
„l) Übersetzungsverhältnis jeder Gangstufe in einer Achse im Bereich 2, solange nur ein Getriebe gewechselt wird“;
c)Buchstabe p wird gestrichen;
11.
Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.
Herstellername oder Handelsmarke“; b) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1.
Die Zertifizierungsnummer für Achsen setzt sich wie folgt zusammen: eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*L*0000*00 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO 2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) L = Achse Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00“;
a)Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.
Herstellername oder Handelsmarke“;
„1.1.
Herstellername oder Handelsmarke“;
b)Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1.
Die Zertifizierungsnummer für Achsen setzt sich wie folgt zusammen: eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*L*0000*00 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO 2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) L = Achse Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00“;
„2.1.
Die Zertifizierungsnummer für Achsen setzt sich wie folgt zusammen: eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*L*0000*00 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO 2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) L = Achse Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00“;
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5
Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO 2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) L = Achse Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00“;
12.
Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer (1) unter „Begriffsbestimmungen“ erhält folgende Fassung: „1. ‚Parameter ID‘: im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten“; b) In Tabelle 1 erhält die dritte Zeile „TechnicalReportId“ unter der Überschrift folgende Fassung: „CertificationNumber P217 token [-]“
a)Nummer (1) unter „Begriffsbestimmungen“ erhält folgende Fassung: „1. ‚Parameter ID‘: im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten“;
b)In Tabelle 1 erhält die dritte Zeile „TechnicalReportId“ unter der Überschrift folgende Fassung: „CertificationNumber P217 token [-]“
„CertificationNumber P217 token [-]“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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