ErwGr. 3

REG_2019_319 · zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union

Gemäß Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit der Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (4) geänderten Fassung dürfen in die Union eingeführte lebende Rinder nicht mit an BSE erkrankten Rindern oder ihrer Kohorte in Kontakt gekommen sein. Eingedenk der Tatsache, dass BSE vor allem über Futtermittel übertragen wird, die mit dem BSE-Prion kontaminiert sind, sollte diese Anforderung dahingehend geändert werden, dass es sich bei in die Union eingeführten lebenden Rindern nicht um an BSE erkrankte Tiere oder Tiere aus deren Kohorte handeln darf. Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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