Art. 13 – Internationale Zusammenarbeit

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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