Art. 4 – Zielwerte

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

(1)Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von FMSY liegen.
(2)Diese auf dem Plan beruhenden Spannen von FMSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.
(3)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spanne von FMSY, die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.
(4)Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.
(5)Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spanne von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt, a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen; b) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
(6)Wenn für einen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestand die Spannen von FMSY wegen mangelnder angemessener wissenschaftlicher Daten nicht bestimmt werden können, wird dieser Bestand so lange gemäß Artikel 5 bewirtschaftet, bis Spannen von FMSY nach Absatz 2 dieses Artikels verfügbar sind.
(7)Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim sinkt, weniger als 5 % beträgt.
(1)Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgelisteten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit dem vorliegenden Artikel innerhalb der Spannen von FMSY liegen.
(2)Diese auf dem Plan beruhende Spannen von FMSY werden insbesondere beim ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium angefordert.
(3)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er die Fangmöglichkeiten für einen Bestand festlegt, diese Möglichkeiten innerhalb der unteren Spannen von FMSY, die zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbar ist, fest.
(4)Unbeschadet der Absätze 1 und 3 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.
(5)Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt für den betreffenden Bestand verfügbaren oberen Spannen von FMSY festgelegt werden, sofern der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Bestand oberhalb MSY Btrigger liegt, a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen; b) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.
(6)Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim sinkt, weniger als 5 % beträgt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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