Art. 5 – Bewirtschaftung von Beifängen

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

(1)Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände, einschließlich gegebenenfalls Fangmöglichkeiten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt und entsprechen den in Artikel 3 festgelegten Zielen.
(2)Die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestände werden nach dem Vorsorgeansatz in der Bestandsbewirtschaftung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, sowie gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.
(3)Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird bei der Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf die Bestände, die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannt werden, der Schwierigkeit Rechnung getragen, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.
(1)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Insbesondere werden die Fangmöglichkeiten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.
(2)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
(3)Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.
(4)Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 4a liegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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