Art. 7 – Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

Die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung zur Sicherung der vollen Fähigkeit zur Reproduktion der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände werden auf der Grundlage dieses Plans insbesondere vom ICES oder von einem ähnlichen unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, das auf Unionsebene oder international anerkannt ist, angefordert:
a)MSY Btrigger für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände;
b)Blim für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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