ErwGr. 5

REG_2019_492 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der genannten Verordnung fortlaufend erfüllen, um die Unionsanerkennung zu behalten. Dies wird im Rahmen der kontinuierlichen Bewertung überprüft, die von der Kommission zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgenommen wird. Regelmäßige Bewertungen spielen deshalb für die fortlaufende Anerkennung von Organisationen eine wichtige Rolle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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