ErwGr. 8

REG_2019_492 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Die Kontroll- und Aufsichtspflichten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Bewertung anerkannter Organisationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zusammen mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten durchführen, die der betreffenden anerkannten Organisation die Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG erteilt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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