Art. 2 – Förderfähigkeit

REG_2019_499 · zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten sind weiterhin förderfähig.
(2)Für die Zwecke der Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung der genannten Verordnung, die notwendig sind, damit Absatz 1 wirksam ist, wird das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt. Dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 genannten Ausschuss gehören jedoch keine Vertreter des Vereinigten Königreichs an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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