Art. 3 – Kontrollen und Prüfungen

REG_2019_499 · zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Die Kommission und die Behörden des Vereinigten Königreichs treffen eine Vereinbarung über die Anwendung der Vorschriften für Kontrollen und Prüfungen auf die in Artikel 1 genannten Lernmobilitätsaktivitäten. Die Kontrollen und Prüfungen decken die gesamte Dauer der Lernmobilitätsaktivtäten und die damit verbundenen Folgemaßnahmen ab.
Wenn die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen des Programms Erasmus+ nicht im Vereinigten Königreich durchgeführt werden können, stellt dies einen gravierenden Mangel bei der Erfüllung der Hauptpflichten im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung zwischen der Kommission und der nationalen Agentur des Vereinigten Königreichs dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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