ErwGr. 4

REG_2019_499 · zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, wird das Vereinigte Königreich kein Programmland im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 mehr sein. Damit die derzeit an Erasmus+ teilnehmenden Personen ihre laufenden Lernmobilitätsaktivitäten nicht unterbrechen müssen, sollten die Bestimmungen für die Förderfähigkeit laufender Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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