Art. 12 – Kennzeichnung kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

(1)Abweichend von Artikel 10 werden auf Primärverpackungseinheiten, die zu klein sind, um die in Artikel 10 genannten Angaben auf lesbare Weise darauf abzubilden, folgende Angaben gemacht; weitere Angaben sind nicht zulässig: a) Name des Tierarzneimittels, b) Mengenangabe zu den Wirkstoffen, c) Chargenbezeichnung (nach dem Wort „Lot“), d) Verfalldatum im Format „MM/JJJJ“ (nach der Abkürzung „Exp.“).
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Primärverpackungseinheiten befinden sich in einer äußeren Umhüllung, die die in Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben aufweist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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