Art. 89 – Beantragung einer Herstellungserlaubnis

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis ist an eine zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem sich die Produktionsstätte befindet.
(2)Der Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Tierarzneimittel, die hergestellt oder eingeführt werden sollen, b) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Antragstellers, c) Darreichungsformen, die hergestellt oder eingeführt werden sollen, d) Angaben zu der Produktionsstätte, in der die Tierarzneimittel hergestellt oder eingeführt werden sollen, e) Erklärung, dass der Antragsteller die Anforderungen gemäß den Artikeln 93 und 97 erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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