ErwGr. 13

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

Diese Verordnung gilt für Tierarzneimittel, einschließlich jener Produkte, die in der Richtlinie 2001/82/EG als „Vormischungen“ bezeichnet wurden und die in der vorliegenden Verordnung als eine pharmazeutische Form eines Tierarzneimittels angesehen werden, bis diese Produkte in Arzneifuttermitteln oder Zwischenprodukten enthalten sind; denn dann gilt die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unter Ausschluss dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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