REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
Die nicht vorschriftsmäßige Verabreichung und Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen stellt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier dar. Antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel sollten daher nur auf tierärztliche Verordnung erhältlich sein. Tierärzten kommt eine Schlüsselrolle bei der umsichtigen Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen zu, und sie sollten folglich die antimikrobiell wirksamen Arzneimittel auf der Grundlage ihrer Kenntnisse über antimikrobielle Resistenzen, ihrer epidemiologischen und klinischen Kenntnisse und ihres Wissens über die Risikofaktoren für das einzelne Tier oder die Gruppe von Tieren verschreiben. Darüber hinaus sollten die Tierärzte ihre berufsständische Disziplinarordnung achten. Insbesondere sollten Tierärzte dafür Sorge tragen, dass sie bei der Verschreibung von Arzneimitteln nicht in einen Interessenkonflikt geraten und dass sie insbesondere bei der Verschreibung dieser Arzneimittel weder durch direkte noch durch indirekte wirtschaftliche Anreize beeinflusst werden, wobei ihre rechtmäßige Tätigkeit im Einzelhandel nach nationalem Recht anerkannt wird. Die Bereitstellung von Tierarzneimitteln durch sie sollte daher auf die für die Behandlung der ihnen anvertrauten Tiere erforderliche Menge beschränkt werden.
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