ErwGr. 77

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

Damit Qualität und Sicherheit der im Fernabsatz angebotenen Tierarzneimittel in hohem Maße gewährleistet sind, sollte die Öffentlichkeit dabei unterstützt werden, im Internet legale Anbieter solcher Arzneimittel zu finden. Es sollte ein gemeinsames und in der gesamten Union erkennbares Logo festgelegt werden, anhand dessen der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, ansässig ist. Die Kommission sollte ein solches gemeinsames Logo entwerfen. Internetseiten, auf denen der Öffentlichkeit Tierarzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, sollten mit der Internetseite der jeweils zuständigen Behörde verlinkt werden. Auf den Internetseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie auf der Internetseite der Agentur sollte eine Erläuterung zur Verwendung des gemeinsamen Logos gegeben werden. Alle diese Internetseiten sollten miteinander verlinkt sein, um der Öffentlichkeit umfassende Informationen zu bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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