ErwGr. 79

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

Die Werbung, auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, könnte Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben und den Wettbewerb verzerren. Die Werbung bei Tierarzneimitteln sollte daher bestimmte Kriterien erfüllen. Personen, die zur Verschreibung oder Abgabe von Tierarzneimitteln befugt sind, können die Informationen in der Werbung aufgrund ihrer Kenntnisse, ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrungen im Bereich Tiergesundheit korrekt bewerten. Die Werbung für Tierarzneimittel bei Personen, die das mit ihrer Verwendung verbundene Risiko nicht korrekt einschätzen können, kann zum Missbrauch oder zur Überdosierung von Arzneimitteln führen, was der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt schaden kann. Um den Gesundheitszustand von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch unter eingeschränkten Bedingungen auch an professionelle Tierhalter gerichtete Werbung für immunologische Tierarzneimittel zulassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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