ErwGr. 8

REG_2019_630 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

Je länger eine Risikoposition notleidend ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Wert noch einbringlich ist. Deshalb sollte der Anteil der Risikoposition, der durch Rückstellungen, sonstige Anpassungen oder Abzüge gedeckt sein sollte, nach einem festen Zeitplan ansteigen. Für von einem Institut erworbene notleidende Risikopositionen sollte deshalb ein Zeitplan gelten, der an dem Zeitpunkt beginnt, an dem die notleidende Risikoposition ursprünglich als notleidend eingestuft wurde, und nicht an dem Zeitpunkt ihres Erwerbs. Zu diesem Zweck sollte der Verkäufer den Käufer über den Zeitpunkt der Einstufung der Risikoposition als notleidend informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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