ErwGr. 9

REG_2019_630 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

Teilweise Abschreibungen sollten bei der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen berücksichtigt werden. Um eine Doppelzählung der Abschreibung zu vermeiden, ist es notwendig den Wert der ursprünglichen Risikoposition vor der teilweisen Abschreibung zu verwenden. Die Aufnahme von teilweisen Abschreibungen in die Liste der Positionen, die dazu genutzt werden können, die Anforderungen der Letztsicherung zu erfüllen, sollte Institute dazu bewegen, Abschreibungen rechtzeitig zu bilanzieren. Bei notleidenden Risikopositionen, die von einem Institut zu einem Preis gekauft worden sind, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, sollte der Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag zum Zwecke der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung in derselben Weise behandeln wie eine teilweise Abschreibung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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