ErwGr. 12

REG_2019_630 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

Unabhängig von dem Grund, aus dem die Risikoposition notleidend ist, sollte der gleiche Zeitplan gelten. Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte auf jede einzelne Risikoposition gesondert angewendet werden. Für unbesicherte notleidende Risikopositionen sollte ein Zeitplan von drei Jahren gelten. Um es Instituten und Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Effizienz von Restrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren zu verbessern, und anzuerkennen, dass notleidende Risikopositionen, die durch unbewegliche Sicherheiten besichert sind, und Kredite für Wohnimmobilien, die durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert sind, über einen längeren Zeitraum, nachdem der Kredit als notleidend eingestuft wurde, einen bleibenden Wert haben werden, ist es angebracht, einen Zeitplan von neun Jahren vorzusehen. Für sonstige besicherte notleidende Risikopositionen sollte ein Zeitplan von sieben Jahren gelten, um eine vollständige Deckung aufzubauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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