REG_2019_630 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen
Zum Zwecke der Anwendung des relevanten Deckungsfaktors sollten Stundungsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Genauer gesagt sollte die Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft werden, aber die Deckungsanforderung sollte für ein weiteres Jahr stabil bleiben. Deshalb sollte der Faktor, der während des Jahres anwendbar wäre, in dem die Stundungsmaßnahme gewährt wurde, für zwei Jahre anwendbar sein. Falls die Risikoposition nach Auslaufen des zusätzlichen Jahres immer noch notleidend ist, sollte der anwendbare Faktor so bestimmt werden, als ob keine Stundungsmaßnahme gewährt worden wäre, wobei der Zeitpunkt, zu dem die Risikoposition ursprünglich als notleidend eingestuft wurde, zu berücksichtigen ist. Da die Gewährung von Stundungsmaßnahmen nicht zu einer Arbitrage führen sollte, sollte das zusätzliche Jahr nur hinsichtlich der ersten Stundungsmaßnahme gestattet sein, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. Außerdem sollte der Zeitraum von einem Jahr, während dessen der Deckungsfaktor unverändert bleibt, nicht zu einer Verlängerung des Rückstellungszeitplans führen. Folglich sollte eine Stundungsmaßnahme, die im dritten Jahr nach der Einstufung unbesicherter Risikopositionen als notleidende Risikoposition oder im siebten Jahr nach der Einstufung besicherter Risikopositionen als notleidende Risikoposition gewährt wird, die vollständige Deckung der notleidenden Risikoposition nicht verzögern.
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