ErwGr. 10

REG_2019_630 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

Bei besicherten notleidenden Risikopositionen wird generell davon ausgegangen, dass sie zu einem weniger bedeutenden Verlust führen als unbesicherte notleidende Risikopositionen, da die Besicherung notleidender Risikopositionen dem Institut zusätzlich zu dessen allgemeiner Forderung gegenüber dem ausgefallenen Kreditnehmer einen spezifischen Anspruch auf einen Vermögenswert oder gegenüber einem Dritten verleiht. Bei einer unbesicherten notleidenden Risikoposition bestünde nur die allgemeine Forderung gegenüber dem ausgefallenen Kreditnehmer. Angesichts des höheren Verlusts, der bei unbesicherten notleidenden Risikopositionen zu erwarten ist, sollte hierfür ein strengerer Zeitplan gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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