Art. 11 – Dauer des Verfahrens und Aussetzung

REG_2019_712 · zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

(1)Das Verfahren ist innerhalb von 20 Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens nach Absatz 4 wird der Zeitraum der Aussetzung nicht zur Dauer des Verfahrens gerechnet.
(2)Die Untersuchung ist innerhalb von 12 Monaten abzuschließen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer Aussetzung der Untersuchung gemäß Artikel 6 wird der Zeitraum der Aussetzung nicht zur Dauer der Untersuchung gerechnet. Wird der Zeitraum für die Untersuchung verlängert, so wird die Dauer der Verlängerung der Gesamtdauer des Verfahrens gemäß Absatz 1 dieses Artikels hinzugerechnet.
(3)In dringenden Fällen, das heißt in Fällen, in denen nach vom Beschwerdeführer oder von den betroffenen Parteien vorgelegten klaren Beweisen die Schädigung von Luftfahrtunternehmen der Union möglicherweise irreversibel ist, kann das Verfahren auf neun Monate verkürzt werden.
(4)Die Kommission setzt das Verfahren aus, wenn das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle entscheidende Schritte eingeleitet hat, um die wettbewerbsverzerrende Praxis oder die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union zu beseitigen.
(5)In den in Absatz 4 aufgeführten Fällen nimmt die Kommission das Verfahren wieder auf, wenn die wettbewerbsverzerrende Praxis, die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union innerhalb einer angemessenen Frist, die keinesfalls länger als sechs Monate betragen darf, nicht beseitigt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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