Art. 14 – Abhilfemaßnahmen

REG_2019_712 · zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

(1)Unbeschadet des Artikels 13 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn bei der nach Artikel 5 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle die betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union geschädigt hat. Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Unbeschadet des Artikels 13 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen erlassen, wenn bei der nach Artikel 5 durchgeführten Untersuchung festgestellt wurde, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle eine drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 verursacht. Diese Abhilfemaßnahmen treten erst in Kraft, wenn die drohende Schädigung sich zu einer tatsächlichen Schädigung weiterentwickelt hat. Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Abhilfemaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen sind den von dieser wettbewerbsverzerrenden Praxis profitierenden Luftfahrtunternehmen eines Drittlands in einer der folgenden Formen aufzuerlegen: a) finanzielle Abgaben; b) operative Maßnahmen von gleichem oder geringerem Wert, etwa die Aussetzung von Zugeständnissen, von geschuldeten Leistungen oder von anderen Rechten von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern. Dabei wird wechselseitigen operativen Maßnahmen der Vorrang eingeräumt, sofern sie nicht dem Unionsinteresse zuwiderlaufen oder mit Rechtsvorschriften der Union oder mit internationalen Verpflichtungen unvereinbar sind.
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen das für den Ausgleich der Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union Notwendige nicht überschreiten. Daher können diese Maßnahmen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt oder zeitlich begrenzt werden.
(5)Die Abhilfemaßnahmen dürfen nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland gemäß einem Luftverkehrsabkommen, einem Abkommen über Flugdienste oder einer in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltenen Bestimmung über Luftverkehrsdienste gewährt hat.
(6)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abhilfemaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Union oder die betreffenden Mitgliedstaaten die mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Luftverkehrsabkommen oder Abkommen über Flugdienste oder eine in einem Handelsabkommen oder in einem anderen Abkommen, das er mit dem betreffenden Drittland geschlossen hat, enthaltene Bestimmung über Luftverkehrsdienste verletzt bzw. verletzen.
(7)Der Beschluss über den Abschluss der Untersuchung mit Erlass von Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, dem eine Erklärung mit einer Begründung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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