Art. 13 – Einstellung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen

REG_2019_712 · zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

(1)Die Kommission stellt die Untersuchung ohne den Erlass von Abhilfemaßnahmen ein, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird, es sei denn, die Kommission setzt die Untersuchung auf eigene Initiative fort.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die nach Artikel 5 durchgeführte Untersuchung in folgenden Fällen einstellen, ohne Abhilfemaßnahmen zu erlassen: a) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass einer der folgenden Sachverhalte nicht festgestellt werden konnte: i) das Bestehen einer wettbewerbsverzerrenden Praxis eines Drittlands oder einer Drittlandstelle; ii) das Bestehen einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union; iii) das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schädigung oder der drohenden Schädigung und der betreffenden Praxis; b) die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 14 dem Unionsinteresse zuwiderliefe; c) das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle hat die wettbewerbsverzerrende Praxis beendet; oder d) das betreffende Drittland oder die betreffende Drittlandstelle hat die Schädigung oder die drohende Schädigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen der Union beseitigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Der Beschluss über die Einstellung der Untersuchung nach Absatz 2, dem eine Erklärung über die Gründe für die Einstellung beizufügen ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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