Art. 26 – Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 24 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist, die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt und dass die Interessen der Interessenträger außerhalb des Mitgliedstaats, auf den sich der Antrag bezieht, berücksichtigt wurden. Diese Prüfung beruht auf dem Einzigen Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, umfasst die Überprüfung des Antrags auf offensichtliche Fehler und sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist jedoch überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit. Die Kommission macht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich. Das Verzeichnis umfasst auch den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlandes, aus dem der Antrag gestellt wurde.
(2)Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2019_787 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 26 REG_2019_787 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.