Art. 29 – Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Spirituosen aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Name im Widerspruch zu Artikel 21 Absatz 2 steht, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiterverwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 hervorgeht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auswirken würde auf das Bestehen a) einer völlig gleichlautenden Bezeichnung oder einer zusammengesetzten Bezeichnung, der einen Begriff enthält, der mit der einzutragenden Bezeichnung identisch ist, oder b) andere, der einzutragenden Bezeichnung ähnelnde Bezeichnungen für Spirituosen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
(2)Unbeschadet des Artikels 36 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um in ordnungsgemäß begründeten Fällen den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder die Weiterverwendung der Bezeichnung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern nachgewiesen wird, dass a) die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde; b) mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen geografischen Angabe auszunutzen; und c) der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und das auch nicht möglich war. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
(3)Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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