Art. 31 – Änderungen einer Produktspezifikation

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Alle Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(2)Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: a) Änderungen der Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern; b) Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer zu regeln sind.
(3)Bei einer Änderung handelt es sich um eine Änderung der Union, wenn sie a) eine Änderung der Bezeichnung oder eines Teils der Bezeichnung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe mit sich bringt; b) eine Änderung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung oder der Kategorie der Spirituose betrifft; c) die Gefahr birgt, dass dadurch die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften dieser Spirituose verloren gehen, die im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen; oder d) weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat. Bei allen sonstigen Änderungen handelt es sich um Standardänderungen. Eine Standardänderung ist auch eine vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, die sich aus der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, ergibt.
(4)Änderungen der Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren unterliegt sinngemäß dem Verfahren gemäß Artikel 24 sowie den Artikeln 26 bis 30. Anträgen auf Änderungen der Union, die von Drittländern oder von Herstellern aus Drittländern eingereicht werden, sind Belege dafür beizufügen, dass die beantragte Änderung mit den im jeweiligen Drittland geltenden Gesetzen zum Schutz geografischer Angaben vereinbar ist.
(5)Standardänderungen sind von dem Mitgliedstaat zu genehmigen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Was Drittländer betrifft, wird die Änderung gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.
(6)Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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