Art. 34 – Gleichlautende geografische Angaben

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Bei der Eintragung einer Bezeichnung, für die ein Antrag gestellt wurde und die mit einer nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Bezeichnung ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
(2)Eine gleichlautende Bezeichnung, die den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie für das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3)Die Verwendung einer eingetragenen gleichlautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn die später eingetragene gleichlautende Bezeichnung in der Praxis ausreichend von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(4)Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 21 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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