Art. 32 – Löschung

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in jedem der folgenden Fälle erlassen: a) Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden, b) seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht. Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 24, 26, 27, 28 und 30.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission auf Antrag der Hersteller der Spirituose, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet wird, Durchführungsrechtsakte zur Löschung der entsprechenden Eintragung erlassen.
(3)In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen konsultiert die Kommission vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlandes oder, wenn möglich, den Hersteller des Drittlandes, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt.
(4)Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 32 REG_2019_787 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 32 REG_2019_787 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.