Art. 23 – Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben: a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren; b) die Produktspezifikation gemäß Artikel 22; c) ein einziges Dokument mit folgenden Angaben: i) die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs „Spirituose“, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung; ii) eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen. Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2)Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung; b) das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels; c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht; d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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