Art. 20 – Durchführungsbefugnisse

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
a)die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind;
b)einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14;
c)Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;
d)genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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