Art. 21 – Schutz geografischer Angaben

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.
(2)Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen, die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses erscheinen und die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(3)Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
(4)Der in Absatz 2 genannte Schutz gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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