Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards, der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und die rechtmäßigen Interessen der Hersteller und der Lebensmittelunternehmen an dem Schutz geografischer Angaben zu wahren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen für Änderungen der und Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen für bestimmte Spirituosen; für die Zulassung neuer süßender Erzeugnisse; für Abweichungen bei der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer von Brandy und zur Einrichtung eines öffentlichen Registers der für die Überwachung von Alterungsprozessen zuständigen Stellen; zur Einrichtung eines elektronischen Registers der geografischen Angaben von Spirituosen und Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers; über weitere Bedingungen für die Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe und nationale Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben; über die Bedingungen der und Anforderungen an Änderungen der Produktspezifikationen; und über Änderungen der und Abweichungen von bestimmten Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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