REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar: für Vorschriften über die Verwendung von neuen süßenden Erzeugnissen; über die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen zu den zur Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen; über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Spirituosen; über die Verwendung des Logos der Union für geschützte geografische Angaben; über ausführliche technische Vorschriften über die Referenzmethoden der Union für die Analyse von Ethylalkohol, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen; über die Gewährung einer Übergangsfrist für die Verwendung von geografischen Angaben und deren Verlängerung; über die Ablehnung von Anträgen, bei denen die Bedingungen für die Eintragung nicht bereits vor der Veröffentlichung zwecks Einspruch erfüllt sind; über Eintragungen oder Ablehnungen von geographischen Angaben, die zwecks Einspruchs veröffentlicht wurden, falls ein Einspruch eingelegt und keine Einigung erzielt wurde; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Änderungen der Union an einer Produktspezifikation; über Genehmigungen oder Ablehnungen von Anträgen auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe; über die Form der Produktspezifikation und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; über die Antragsverfahren sowie Form und Vorlage der Anträge, der Einsprüche, der Änderungsanträge und Mitteilungen zu Änderungen, des Verfahrens zur Löschung geografischer Angaben; über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen sowie über die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.
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