Art. 14 – Veröffentlichung und öffentliche Anhörung

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

(1)Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine Mitteilung darüber im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.
(2)Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer vom Europäischen Parlament veranstalteten öffentlichen Anhörung vorzustellen. Das Europäische Parlament richtet die öffentliche Anhörung in seinen Räumlichkeiten aus. Die Kommission wird bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten. Der Rat, Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union, der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen. Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen.
(3)Nach der Anhörung bewertet das Europäische Parlament, inwieweit die Initiative politisch unterstützt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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