Art. 16 – Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Das Europäische Parlament bewertet die Maßnahmen, die die Kommission infolge ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergreift.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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