ErwGr. 28

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Um die wirksame Teilnahme der Bürger am demokratischen Leben in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission jede gültige Initiative prüfen und auf sie reagieren. Daher sollte die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Die Kommission sollte auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern, auch dazu, ob sie als Reaktion auf die Initiative einen Vorschlag für einen Rechtsakt annehmen wird, und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission sollte die Initiativen gemäß den in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten allgemeinen Grundsätzen der guten Verwaltung prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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