Art. 12 – Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für: a) die Gewährleistung einer sicheren Verbindung zwischen seinen nationalen Strafregister- und Fingerabdruckdatenbanken und der zentralen nationalen Zugangsstelle; b) die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der Verbindung gemäß Buchstabe a; c) die Gewährleistung einer Verbindung zwischen seinen nationalen Systemen und der ECRIS-Referenzimplementierung; d) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von dazu ermächtigten Bediensteten der Zentralbehörden zum ECRIS-TCN gemäß dieser Verordnung, sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres jeweiligen, in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g genannten Profils.
(2)Jeder Mitgliedstaat stellt den Bediensteten seiner Zentralbehörden, die auf das ECRIS-TCN zugreifen dürfen, angemessene Schulungen insbesondere über die Vorschriften zu Datensicherheit und Datenschutz sowie über die anwendbaren Grundrechte bereit, bevor sie ermächtigt werden, im Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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