Art. 10 – Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
(1)Die Kommission erlässt so bald wie möglich die für die technische Entwicklung und Implementierung des ECRIS-TCN erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Bestimmungen über: a) die technischen Spezifikationen für die Verarbeitung von alphanumerischen Daten; b) die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Fingerabdruckdaten; c) die technischen Spezifikationen für die Schnittstellensoftware; d) die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Gesichtsbildern für die Zwecke und nach Maßgabe des Artikels 6; e) die Qualität der Daten, einschließlich eines Mechanismus und Verfahren zur Durchführung von Kontrollen zur Datenqualität; f) die Dateneingabe gemäß Artikel 5; g) den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage gemäß Artikel 7; h) die Änderung und Löschung von Daten gemäß den Artikeln 8 und 9; i) das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen gemäß Artikel 31; j) den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 32; k) die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 32; l) die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN, einschließlich Mindestspezifikationen und -anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten des ECRIS-TCN insbesondere zu den maximal zulässigen Quoten der falsch positiven Identifizierungen und der falsch negativen Identifizierungen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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