Art. 7 – Nutzung des ECRIS-TCN für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen vorliegen

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die Zentralbehörden nutzen das ECRIS-TCN zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, um über das ECRIS Informationen zu früheren Verurteilungen erhalten zu können, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechende Informationen zu dieser Person für die Zwecke eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens oder für einen der folgenden, nach Maßgabe des nationalen Rechts vorgesehenen und zulässigen Zwecke benötigt werden: — Überprüfung der eigenen Strafregistereintragungen einer Person auf deren Antrag hin; — Sicherheitsüberprüfungen; — Einholung einer Genehmigung oder Lizenz; — Überprüfung bei Personaleinstellung; — Überprüfung auf ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen kommt; — Visa-, Einbürgerungs- und Migrationsverfahren, einschließlich Asylverfahren, und — Überprüfungen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Auswahlverfahren. In besonderen Fällen — außer in den Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger bei der Zentralbehörde einen Antrag auf Informationen über die ihn betreffenden Strafregistereintragungen stellt, oder wenn der Antrag gestellt wird, um Strafregisterinformationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU zu erhalten — kann die Behörde, die Auskunft aus dem Strafregisterbeantragt, jedoch entscheiden, dass eine solche Nutzung des ECRIS-TCN nicht angezeigt ist.
(2)Jeder Mitgliedstaat, der — sofern gemäß und entsprechend dem nationalen Recht vorgesehen — beschließt, das ECRIS-TCN für andere als die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke zu nutzen, um über das ECRIS Informationen zu früheren Verurteilungen zu erhalten, teilt der Kommission bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs gemäß Artikel 35 Absatz 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt diese anderen Zwecke sowie jede Änderung dieser Zwecke mit. Die Kommission veröffentlicht solche Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der Mitteilungen.
(3)Eurojust, Europol und die EUStA sind berechtigt, gemäß den Artikeln 14 bis 18 das ECRIS-TCN abzufragen, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen. Diese Unionseinrichtungen und -agenturen sind allerdings nicht berechtigt, Daten in das ECRIS-TCN einzugeben oder darin enthaltene Daten zu berichtigen oder zu löschen.
(4)Zu den Zwecken der Absätze 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden Abfragen im ECRIS-TCN auch durchführen, um zu überprüfen, ob zu einer Person, die die Unionsbürgerschaft besitzt, in einem Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu dieser Person als Drittstaatsangehörigem vorliegen.
(5)Die zuständigen Behörden dürfen bei der Abfrage des ECRIS-TCN alle oder lediglich einige der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Daten verwenden. Der zur Abfrage des Systems erforderliche Mindestdatensatz wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g erlassen wird.
(6)Die zuständigen Behörden können Abfragen im ECRIS-TCN auch anhand von Gesichtsbildern durchführen, sofern diese Funktion gemäß Artikel 6 Absatz 2 in das System integriert ist.
(7)Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen nationalen Referenznummern und sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem darf lediglich für die Zwecke eines Ersuchens nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI oder eines Ersuchens nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung genutzt werden.
(8)Wenn es keinen Treffer gibt, wird die zuständige Behörde automatisch vom Zentralsystem informiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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