Art. 5 – Eingabe von Daten in das ECRIS-TCN

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Für jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen legt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats einen Datensatz im Zentralsystem an. Der Datensatz enthält folgende Angaben: a) alphanumerische Daten: i) einzufügende Informationen, es sei denn, diese Informationen sind der Zentralbehörde im Einzelfall nicht bekannt (obligatorische Informationen): — Nachname (Familienname); — Vorname(n); — Geburtsdatum; — Geburtsort (Gemeinde und Staat); — Staatsangehörigkeit(en); — Geschlecht; — gegebenenfalls frühere Namen; — nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats; ii) Informationen, die aufzunehmen sind, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen): — Namen der Eltern; iii) Informationen, die aufzunehmen sind, wenn sie der Zentralbehörde vorliegen (zusätzliche Informationen): — Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer der Identitätsdokumente der Person sowie Name der ausstellenden Behörde; — Pseudonyme oder Aliasnamen; b) Fingerabdruckdaten: i) Fingerabdrückedruckdaten, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden; ii) mindestens Fingerabdruckdaten, die nach einem der folgenden Kriterien abgenommen wurden: — wenn der Drittstaatsangehörige zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde; — wenn der Drittstaatsangehörige für eine Straftat verurteilt wurde, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.
(2)Die Fingerabdruckdaten nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels müssen den technischen Spezifikationen an Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Fingerabdruckdaten gemäß dem in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsakt entsprechen. Die Referenznummer der Fingerabdruckdaten der verurteilten Person muss die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten.
(3)Der Datensatz kann auch Gesichtsbilder des verurteilten Drittstaatsangehörigen enthalten, sofern gemäß dem nationalen Recht des Urteilsmitgliedstaats die Aufnahme und Speicherung von Gesichtsbildern verurteilter Personen zulässig sind.
(4)Nach Erfassung der Verurteilung im Strafregister legt der Urteilsmitgliedstaat den Datensatz soweit möglich automatisch und unverzüglich an.
(5)Die Urteilsmitgliedstaaten legen auch Datensätze zu Verurteilungen an, die vor dem Tag des Beginns der Dateneingabe nach Artikel 35 Absatz 1 erfolgt sind, soweit Daten zu verurteilten Personen in ihren nationalen Datenbanken erfasst werden. In diesen Fällen werden Fingerabdruckdaten nur aufgenommen, wenn sie im Rahmen von Strafverfahren gemäß dem nationalen Recht abgenommen wurden und wenn sie mit anderen Identitätsangaben in Strafregistern eindeutig übereinstimmen.
(6)Um den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffern i und ii und des Absatzes 5 nachzukommen, können die Mitgliedstaaten Fingerabdruckdaten verwenden, die für andere Zwecke als Strafverfahren abgenommen wurden, sofern eine solche Verwendung nach nationalem Recht zulässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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