Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Informationen zu der Person eines in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Feststellung, in welchen Mitgliedstaaten solche Verurteilungen erfolgt sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii finden die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Unionsbürger Anwendung, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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