Art. 37 – Datenqualität

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für die Qualität der in die Systeme eingegebenen Daten führt eu-LISA für die im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS, im gemeinsamer BMS und im CIR gespeicherten Daten Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle ein.
(2)eu-LISA setzt Mechanismen für die Bewertung der Richtigkeit des gemeinsamen BMS, gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS, im gemeinsamen BMS und im CIR um. Nur Daten, die den Mindestqualitätsstandards genügen, dürfen in das EES, das VIS, das ETIAS, das SIS, den gemeinsamen BMS, den CIR und den MID eingegeben werden.
(3)eu-LISA legt den Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte über die Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren vor. Ferner legt eu-LISA der Kommission regelmäßig Berichte über die festgestellten Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor. eu-LISA legt diese Berichte auf Anfrage auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Keiner der in diesem Absatz genannten Berichte darf personenbezogene Daten enthalten.
(4)Die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS und im gemeinsamen BMS und im CIR, insbesondere bei biometrischen Daten, werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Ein Jahr nach der Einführung der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestdatenqualitätsstandards und danach jedes Jahr evaluiert die Kommission die Umsetzung der Datenqualität durch die Mitgliedstaaten und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Aktionsplan zur Beseitigung etwaiger im Evaluierungsbericht festgestellter Mängel und insbesondere zur Lösung von Problemen bei der Datenqualität, die sich aus fehlerhaften Daten in EU-Informationssystemen ergeben, vor. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Aktionsplans, bis dieser vollständig umgesetzt ist. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzausschuss und der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (39) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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