ErwGr. 39

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Der MID sollte Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten herstellen und speichern, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Der MID sollte ausschließlich Verknüpfungen zwischen Daten über Personen enthalten, die in mehr als einem EU-Informationssystem erfasst sind. Die verknüpften Daten sollten strikt auf die Daten begrenzt werden, welche erforderlich sind, um zu verifizieren, ob eine Person in gerechtfertigter oder in ungerechtfertigter Weise mit mehreren Identitäten in unterschiedlichen Systemen erfasst ist, oder um zu überprüfen, ob es sich bei zwei Personen mit ähnlichen Identitätsdaten um ein und dieselbe Person handelt. Die durch das ESP und den gemeinsamen BMS erfolgende Datenverarbeitung zum Zwecke der systemübergreifenden Verknüpfung von individuellen Dateien sollte ein absolutes Mindestmaß nicht überschreiten und zu diesem Zweck auf eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten begrenzt werden, welche dann erfolgen sollte, wenn neue Daten in eines der Systeme, die Daten im CIR hinterlegt haben, oder in das SIS aufgenommen werden. Der MID sollte Absicherungen gegen eine mögliche Diskriminierung von Personen mit legalen Mehrfachidentitäten und gegen derartige Personen beschwerende Entscheidungen einschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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