ErwGr. 41

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Das ESP und der gemeinsame BMS sollten immer dann, wenn von einer nationalen Behörde oder von einer Stelle der Union neue Datensätze angelegt oder hochgeladen werden, einen Datenabgleich über die im CIR und im SIS erfassten Personen vornehmen. Der Datenabgleich sollte automatisch erfolgen. Um etwaige Verknüpfungen anhand biometrischer Daten aufzudecken, sollten der CIR und das SIS auf den gemeinsamen BMS zurückgreifen. Um etwaige Verknüpfungen anhand alphanumerischer Daten aufzudecken, sollten der CIR und das SIS auf das ESP zurückgreifen. Der CIR und das SIS sollten dazu geeignet sein, die gleichen oder ähnlichen Daten über eine in verschiedenen Systemen erfasste Person zu ermitteln. Werden solche Daten ermittelt, sollte eine Verknüpfung angelegt werden, die anzeigt, dass es sich jeweils um ein und dieselbe Person handelt. Der CIR und das SIS sollten so konfiguriert werden, dass etwaige kleinere Transliterations- oder Buchstabierfehler in einer Weise erkannt werden, dass sie keine nicht gerechtfertigten beschwerenden Maßnahmen für die betreffende Person zur Folge haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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