ErwGr. 43

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten sollte von der Behörde vorgenommen werden, die die Daten eingegeben bzw. aktualisiert hat, welche zu der Übereinstimmung geführt haben, aufgrund deren eine Verknüpfung zu in einem anderen EU-Informationssystem gespeicherten Daten angelegt wurde. Die für die manuelle Verifizierung von verschiedenen Identitäten zuständige Behörde sollte jeweils prüfen, ob Mehrfachidentitäten vorliegen, die sich in gerechtfertigter Weise oder in ungerechtfertigter Weise auf dieselbe Person beziehen. Eine derartige Prüfung sollte nach Möglichkeit im Beisein der betreffenden Person erfolgen und bei Bedarf unter Anforderung zusätzlicher Präzisierungen oder Auskünfte. Die Prüfung sollte unverzüglich und in Übereinstimmung mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit von Informationen vorgenommen werden. Besonders an Grenzen werden die beteiligten Personen in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt für die Dauer der Überprüfung, die aus diesem Grunde nicht unbegrenzt dauern sollte. Die Tatsache, dass im MID eine gelbe Verknüpfung angezeigt wird, sollten nicht als solche ein Grund für die Einreiseverweigerung sein, und eine Entscheidung über die Gestattung oder Verweigerung der Einreise sollte ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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