Art. 2 – Ziele

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Durch die mittels dieser Verordnung sichergestellte Interoperabilität sollen folgende Ziele erreicht werden: a) Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen, b) Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, c) Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, d) verbesserte Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, e) Unterstützung bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, f) Beitrag zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten, g) Erleichterung der Identifizierung von unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder von nicht- identifizierten sterblichen Überresten bei Naturkatastrophen, Unfällen oder terroristischen Anschlägen.
(2)Die Ziele nach Absatz 1 sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden: a) Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen, b) Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug, c) Verbesserung der Datenqualität und Harmonisierung der Qualitätsanforderungen an die in den EU-Informationssystemen gespeicherten Daten unter Beachtung der Datenverarbeitungsanforderungen gemäß den rechtlichen Regelungen der einzelnen Systeme sowie den Datenschutzstandards und -grundsätzen, d) Erleichterung und Unterstützung der technischen und der operativen Umsetzung der EU-Informationssysteme durch die Mitgliedstaaten, e) Verschärfung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Bedingungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten, ohne Auswirkungen auf den besonderen Schutz und die Garantien, die für bestimmte Kategorien von Daten vorgesehen sind, f) Vereinheitlichung der Bedingungen für den Zugang benannter Behörden zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu Eurodac unter Sicherstellung der erforderlichen und verhältnismäßigen Bedingungen für diesen Zugang sowie g) Unterstützung der Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN.
Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind. Diese Verordnung dient auch zum Zwecke der Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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