Art. 3 – Anwendungsbereich

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Diese Verordnung gilt für Eurodac, das SIS und das ECRIS-TCN.
(2)Diese Verordnung gilt zudem in dem Maße für Europol-Daten, wie es erforderlich ist, damit diese gleichzeitig zu den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen abgefragt werden können.
(3)Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen und in den in Absatz 2 genannten Europol-Daten verarbeitet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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