Art. 1 – Geltungsbereich

REG_2019_833 · mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

(1)Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für Fischereifahrzeuge der Union, die für die Zwecke der gewerblichen Fischerei auf Fischereiressourcen im Regelungsbereich der NAFO gemäß Anhang I des Übereinkommens eingesetzt werden oder verwendet werden sollen, sowie für Aktivitäten von Schiffen aus Drittländern, die dem Übereinkommen unterliegen, in Unionsgewässern oder im Hoheitsgebiet der Union.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (12) und (EG) Nr. 1224/2009 (13) des Rates.
(3)Sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Forschungsschiffe der Union durch Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beim Fang von Fisch, insbesondere hinsichtlich der Maschenöffnung, der Größenbegrenzungen, der Sperrgebiete und der Schonzeiten, eingeschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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